Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.06.2030

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:
    1. Ziffer eins
      Artikel 5, (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife),
    2. Ziffer 2
      Artikel 11, (Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen),
    3. Ziffer 3
      Artikel 13, (Haftung für Fahrgäste und Gepäck),
    4. Ziffer 4
      Artikel 14, (Versicherung und Haftungsdeckung),
    5. Ziffer 5
      Artikel 21 bis 23 (Anspruch auf Beförderung, Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug,
    6. Ziffer 6
      Artikel 27, (persönliche Sicherheit der Fahrgäste) und
    7. Ziffer 7
      Artikel 28, (Beschwerden)
  2. Absatz 2,Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Artikel 12, (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Artikel 18, Absatz 5,, Artikel 19, Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9, Artikel 20, Absatz 4, sowie Artikel 29, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Artikel 17, (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.

    Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 7.6.2030 außer Kraft getreten)

  3. Absatz 4,Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.
  4. Absatz 5,Der im Absatz eins, verwendete Begriff des Stadtverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken. Der Begriff des Vorortverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff Regionalverkehr bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.

Schlagworte

Vorortverkehr

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263468

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P2/NOR40263468

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