Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für die Artikel 9,, Artikel 11,, Artikel 12,, Artikel 19,, Artikel 20, Absatz eins und Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind die Artikel 16,, Artikel 17,, Artikel 18, Absatz 4 und Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Artikel 15, in Verbindung mit Anhang römisch eins Titel römisch vier Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.

Schlagworte

Vorortverkehr

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P2/NOR40148432

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