(2)Absatz 2,Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind die Art. 16, Art. 17, Art. 18 Abs. 4 und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 15 in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind die Artikel 16,, Artikel 17,, Artikel 18, Absatz 4 und Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Artikel 15, in Verbindung mit Anhang römisch eins Titel römisch vier Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.