Bundesrecht konsolidiert

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IVS-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVS-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.03.2013

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

IVS-G

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Maßnahmen zur militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bleiben von ihm unberührt.
  3. Absatz 3,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, Amtsblatt Nummer L 207 vom 06.08.2010 Seite 1, umgesetzt.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40148368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/38/P1/NOR40148368

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