Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Durchführung der Verhandlung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
  2. Absatz 2,Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
  3. Absatz 3,Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P45/NOR40147958

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