BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Text
Durchführung der Verhandlung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
(2)Absatz 2,Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
(3)Absatz 3,Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.