Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder – Gemeinden)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
ÖStP 2012
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0).
2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl.
BGBl. I Nr. 45/2013).
Text
Artikel 12
Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden
(1)Absatz eins,Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF).
(2)Absatz 2,Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des Paragraph 16, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.
(3)Absatz 3,Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen (Artikel 15).
(4)Absatz 4,Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Absatz eins, zu veröffentlichen.
Schlagworte
Haushaltskoordination
Im RIS seit
04.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20008232
Dokumentnummer
NOR40147247