Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ÖStP 2012

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft vergleiche Paragraph 0).

2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Artikel 27, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2013,).

Text

Artikel 12

Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden

  1. Absatz eins,Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF).
  2. Absatz 2,Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des Paragraph 16, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.
  3. Absatz 3,Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen (Artikel 15).
  4. Absatz 4,Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Absatz eins, zu veröffentlichen.

Schlagworte

Haushaltskoordination

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20008232

Dokumentnummer

NOR40147247