(4)Absatz 4,Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.