Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

2. Hauptstück
Natürliche Personen

1. Abschnitt
Allgemeines

Voraussetzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. Ziffer 4
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. Ziffer 5
      ein Berufssitz.
  2. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. Ziffer eins
      Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Ausübung einer mindestens dreijährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen,
    2. Ziffer 2
      Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen und
    3. Ziffer 3
      Personalverrechner ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung gemäß Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.
  4. Absatz 4,Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155924