Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 53

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt
Suspendierung

Voraussetzungen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. Ziffer eins
      Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
      1. Litera a
        einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. Litera b
        einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. Litera c
        eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. Ziffer 3
      Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. Ziffer 4
      rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    5. Ziffer 5
      bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
    6. Ziffer 6
      fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
    7. Ziffer 7
      wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
  2. Absatz 2,Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
  3. Absatz 3,Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194372

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P53/NOR40194372

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