Absatz eins,Die Behörde hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
- Ziffer einsVerlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
- Ziffer 2Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
- Litera aeiner mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
- Litera beiner mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
- Litera ceines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
- Ziffer 3Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
- Ziffer 4rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
- Ziffer 5bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
- Ziffer 6fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
- Ziffer 7wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.