Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

2. Abschnitt
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe um:
    1. Ziffer eins
      die 3. Geldwäsche-RL 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2009, Seite 15 (im Folgenden: 3. Geldwäsche-RL) und
    2. Ziffer 2
      die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insoweit diese über die 3. Geldwäsche-RL hinausgehende Anforderungen aufstellen.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde für Meldungen im Sinne dieses Abschnittes ist die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,).
  3. Absatz 3,Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu setzen:
    1. Ziffer eins
      bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
    2. Ziffer 2
      bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder
    3. Ziffer 3
      bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder
    4. Ziffer 4
      bei Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.
  4. Absatz 4,Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3, und 4 sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte zu setzen.

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155960

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