Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe um:
- Ziffer einsdie 3. Geldwäsche-RL 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2009, Seite 15 (im Folgenden: 3. Geldwäsche-RL) und
- Ziffer 2die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insoweit diese über die 3. Geldwäsche-RL hinausgehende Anforderungen aufstellen.