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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.01.2022
§ 2 am 05.01.2022
§ 4 am 05.01.2022
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 06.01.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 240/2021
§ 3 gültig von 16.09.2017 bis 05.01.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017
§ 3 gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 135/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
05.01.2022
Abkürzung
BiBuG 2014
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Berechtigungsumfang – Buchhalter
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1.
Ziffer eins
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400/1988
und
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, und
2.
Ziffer 2
die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
(2)
Absatz 2,
Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1.
Ziffer eins
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
2.
Ziffer 2
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
3.
Ziffer 3
die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,
4.
Ziffer 4
die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen und
5.
Ziffer 5
die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.
Schlagworte
Einnahmenrechnung,
BGBl. Nr. 194/1994
Im RIS seit
15.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40194351
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P3/NOR40194351
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