Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

05.01.2022

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Berechtigungsumfang – Buchhalter

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, und
    2. Ziffer 2
      die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
  2. Absatz 2,Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    3. Ziffer 3
      die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen und
    5. Ziffer 5
      die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.

Schlagworte

Einnahmenrechnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194351