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Psychologengesetz 2013 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dokumentationspflicht

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBerufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf und bei gesundheitspsychologischen Projekten die Fragestellung bzw. den Auftrag,
    2. Ziffer 2
      Beginn, Verlauf und Beendigung der klinisch- oder gesundheitspsychologischen Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der diagnostischen Leistungen sowie signifikante Ergebnisse und Diagnosen,
    4. Ziffer 4
      Art und Umfang der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
    5. Ziffer 5
      vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
    6. Ziffer 6
      erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
    7. Ziffer 7
      Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
    8. Ziffer 8
      Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
    9. Ziffer 9
      allfällige Empfehlungen zur ergänzenden ärztlichen, psychotherapeutischen, musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
    10. Ziffer 10
      Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
    11. Ziffer 11
      Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. Absatz 2Den Patientinnen (Patienten) oder deren gesetzlichen Vertretern (Vertreterinnen) oder deren Vorsorgebevollmächtigten sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Absatz eins, geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zur Patientin (zum Patienten) nicht gefährden.
  3. Absatz 3Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Die Patientin (der Patient) hat das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
  4. Absatz 4Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen ist der Erbe (die Erbin) oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
    1. Ziffer eins
      einem von der (dem) verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung, tätigen Berufsangehörigen die (der) in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
    2. Ziffer 2
      sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  5. Absatz 5Personen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen Verschwiegenheitspflicht. Auf Verlangen der Patientin (des Patienten) haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155221

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P35/NOR40155221

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