Absatz eins,Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
- Ziffer einsVorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf und bei gesundheitspsychologischen Projekten die Fragestellung bzw. den Auftrag,
- Ziffer 2Beginn, Verlauf und Beendigung der klinisch- oder gesundheitspsychologischen Leistungen,
- Ziffer 3Art und Umfang der diagnostischen Leistungen sowie signifikante Ergebnisse und Diagnosen,
- Ziffer 4Art und Umfang der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
- Ziffer 5vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
- Ziffer 6erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
- Ziffer 7Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
- Ziffer 8Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
- Ziffer 9allfällige Empfehlungen zur ergänzenden ärztlichen, psychotherapeutischen, musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
- Ziffer 10Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
- Ziffer 11Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.