Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 9

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt
Geburt

Anzeige der Geburt

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
  2. Absatz 2,Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
    1. Ziffer eins
      dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
    2. Ziffer 2
      dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
    3. Ziffer 3
      dem Vater oder dem anderen Elternteil oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Absatz eins,) imstande sind;
    4. Ziffer 4
      der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
    5. Ziffer 5
      sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
  3. Absatz 3,Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (Paragraph 11,) benötigt werden.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hebammengesetzes – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. Absatz 6,Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40258626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P9/NOR40258626

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