Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
05.12.2023
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm
BGBl. II Nr. 340/2023
Text
2. HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL
1. Abschnitt
Geburt
Anzeige der Geburt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
(2)Absatz 2,Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Absatz eins,) imstande sind;
der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(3)Absatz 3,Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (Paragraph 11,) benötigt werden.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5)Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hebammengesetzes – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. (6)Absatz 6,Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.
Im RIS seit
27.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40257129