(2)Absatz 2,Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Absatz eins, vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß Paragraph 355, EO bereits eine Strafe verhängt wurde.