Kurztitel

Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Strafbestimmung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Absatz eins, vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß Paragraph 355, EO bereits eine Strafe verhängt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20008528

Dokumentnummer

NOR40154263