Absatz eins,Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.