(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.