Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist Paragraph 5, IFG nicht anzuwenden.