Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Veröffentlichung der Entscheidungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist Paragraph 5, IFG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.
  4. Absatz 4,Der Ausschluss der Veröffentlichung ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.
  5. Absatz 5,Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40271066