Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 67

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

10. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten in Österreich nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 22. Juli 2014 einen Antrag auf Konzession gemäß Paragraph 5, sowie für die von ihnen verwalteten und vertriebenen AIF einen Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 29, zu stellen oder gegebenenfalls eine Anzeige nach Paragraphen 30, 31, 32, oder 33 einzubringen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Paragraphen 48, ff. ist in Bezug auf Sondervermögen, welche vor dem 22. Juli 2013 als Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG oder als AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 errichtet sind, binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums ein Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 29, zu stellen oder eine Anzeige gemäß Paragraphen 30, oder 32 einzubringen, andernfalls die Vertriebsberechtigung erlischt.
  3. Absatz 3,EU-AIFM sowie Nicht-EU-AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 AIF in Österreich vertreiben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung zu stellen, andernfalls die Vertriebsberechtigung des AIF erlischt. AIFM, welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil, 2. Hauptstück InvFG 2011 öffentlich vertreiben dürfen, haben zusätzlich die Anzeige gemäß Paragraph 49, auf Zulassung des Vertriebs an Privatkunden bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, andernfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.
  4. Absatz 3 a,AIFM, welche vor dem 22. Juli 2014 Anteile an AIF gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 öffentlich vertreiben dürfen, haben dem Antrag gemäß Paragraph 48, Absatz 8, 8 b, oder 8d bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, anderenfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,)

  5. Absatz 5,Sofern AIFM vor dem 22. Juli 2013 AIF des geschlossenen Typs verwalten, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU zu haben.
  6. Absatz 6,Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne - mit Ausnahme von Paragraph 20 und gegebenenfalls der Paragraphen 24 bis 28 - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einhalten oder eine Konzession gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU beantragen zu müssen.
  7. Absatz 7,Bis 31. Dezember 2013 ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten der FMA Paragraph 69 a, BWG anzuwenden.
  8. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins, darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli 2017 eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, bestellen, deren Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat des AIF liegt. Solche AIF dürfen nicht gemäß Paragraphen 48 und 49 an Privatkunden vertrieben werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 48, Absatz 7, 8 a und 8 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, ist auf AIF anzuwenden, die nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, folgenden Tag neu aufgelegt werden.
  10. Absatz 10,Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie Paragraph 13, Absatz 4 a bis 4 d und Paragraph 14, Absatz 3, einhalten. Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in Paragraph 13, Absatz 4 a, oder 4b genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in Paragraph 13, Absatz 4 a, oder 4b genannten Obergrenzen, dürfen AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.
  11. Absatz 11,Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie Paragraph 13, Absatz 4 a bis 4 d und Paragraph 14, Absatz 3, in Bezug auf diese AIF einhalten.
  12. Absatz 12,Ungeachtet der Absatz 10 und 11 kann sich ein AIFM, der kreditvergebende AIF verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, Paragraph 13, Absatz 4 a bis 4 d und Paragraph 14, Absatz 3, zu befolgen, sofern er die FMA darüber in Kenntnis setzt.
  13. Absatz 13,Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIFM diese AIF weiterhin verwalten, ohne Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 4 e bis 4 j in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40279233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P67/NOR40279233

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