(10)Absatz 10,Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten. Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in § 13 Abs. 4a oder 4b genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in § 13 Abs. 4a oder 4b genannten Obergrenzen, dürfen AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie Paragraph 13, Absatz 4 a bis 4 d und Paragraph 14, Absatz 3, einhalten. Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in Paragraph 13, Absatz 4 a, oder 4b genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in Paragraph 13, Absatz 4 a, oder 4b genannten Obergrenzen, dürfen AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.