Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt;
    2. Ziffer 2
      trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 8 und 9, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, oder Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5, 10 und 11 sowie Absatz 4, Anteile an AIF vertreibt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen der Anordnung der FMA gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      es unterlässt, die FMA gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, zu unterrichten;
    2. Ziffer 2
      gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, oder 5a verstößt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 3, neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;
    5. Ziffer 5
      der FMA nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;
    6. Ziffer 6
      gegen die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 5, verstößt;
    7. Ziffer 7
      der FMA entgegen Paragraph 8, Absatz eins, nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;
    8. Ziffer 8
      gegen die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 2 und der Paragraphen 11 bis 17 verstößt;
    9. Ziffer 9
      der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, anzeigt;
    10. Ziffer 10
      die Pflichten gemäß Paragraph 19, verletzt;
    11. Ziffer 11
      gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 verstößt;
    12. Ziffer 11 a
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
    13. Ziffer 11 b
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
    14. Ziffer 11 c
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
    15. Ziffer 11 d
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 9, Absatz eins, 2, 3, oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
    16. Ziffer 11 e
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
      1. Litera a
        bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
      2. Litera b
        bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
      3. Litera c
        bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
      verstößt;
    17. Ziffer 12
      gegen die Informationspflichten des Paragraph 25, verstößt;
    18. Ziffer 13
      gegen die Offenlegungspflicht des Paragraph 26, verstößt;
    19. Ziffer 14
      gegen die Bestimmungen der Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, verstößt;
    20. Ziffer 15
      entgegen der Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 9,, Paragraph 42, Absatz 10,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 7, oder Paragraph 49, Absatz 9, der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;
    21. Ziffer 16
      trotz Untersagung des Vertriebs gemäß Paragraph 51, Absatz 3, weiter Anteile vertreibt;
    22. Ziffer 17
      gegen die Bestimmungen der Paragraphen 52, oder 53 verstößt;
    23. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 57, Absatz eins, die Unterrichtung der FMA unterlässt;
    24. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 57, Absatz 2, nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;
    25. Ziffer 20
      gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
    26. Ziffer 20 a
      gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 1, verstößt;
    27. Ziffer 20 b
      gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;
    28. Ziffer 20 c
      gegen
      1. Litera a
        eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Artikel 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      2. Litera b
        eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Artikel 17, 18, 24, oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      3. Litera c
        eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19, oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      4. Litera d
        eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Artikel 21, 23, 26, 27, 28, oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      5. Litera e
        eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Artikel 29, 30, 31, 32, 33, oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      6. Litera f
        eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/1131
      oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
    29. Ziffer 20 d
      die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder
    30. Ziffer 21
      gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  3. Absatz 5,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Absatz eins, fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.
  4. Absatz 6,Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,, die Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, oder die Verordnung (EU) 2015/760 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  5. Absatz 7,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 6, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 6, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  6. Absatz 9,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40243424

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P60/NOR40243424

Navigation im Suchergebnis