Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 40

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Maßnahmen nach dem IG-L

Paragraph 40,

Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Ist dieses zur Erfüllung der Anordnungen geeignet, so hat die Behörde dem Anlagenbetreiber im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153137

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