Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
BG
Paragraph 40
12.07.2013
EG-K 2013
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Ist dieses zur Erfüllung der Anordnungen geeignet, so hat die Behörde dem Anlagenbetreiber im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt.
14.04.2021
20008506
NOR40153137