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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 35

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsmessungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn anlässlich einer Überprüfung gemäß Paragraph 33, Grund zur Annahme besteht, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
  2. Absatz 2,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind Emissionsmessungen unbeschadet Paragraph 6, Absatz 11 a, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 33, gemäß Anlage 3 der FAV 2019 und Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 FAV 2019 durchzuführen. Bei bestehenden mittelgroßen Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung mehr als 10 MW, aber höchstens 15 MW beträgt, sind kontinuierliche Messungen von Staub und CO gemäß Anlage 3 Teil 1 Ziffer eins Punkt eins, der FAV 2019 erst ab dem 1. Jänner 2025 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei mittelgroßen Anlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.
  4. Absatz 4,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind der Einbau und das Funktionieren der automatisierten Messsysteme im Rahmen der Überwachung (Paragraph 33,) zu kontrollieren und es ist jährlich die Emissionsüberwachung sowie die Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 5 durchzuführen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (Paragraph 16,).
  5. Absatz 5,Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Regelungen zur Anlage 5, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Kalibrierung und Dokumentation, die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, die Validierung der Messwerte sowie die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte festlegen.
  7. Absatz 7,Messberichte und Befunde über Emissionsmessungen gemäß Absatz 2, bis 6 dienen im Zusammenhalt mit der Überwachung gemäß Paragraph 33, als Nachweis für die Einhaltung der diesbezüglichen Genehmigungsauflagen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich der Luftreinhaltung.

Schlagworte

Probenahmestelle

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40257999

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P35/NOR40257999

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