Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsmessungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Mit den Bestimmungen der Absatz 2, bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (Paragraph 16,).
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid unter Anwendung einer Verordnung gemäß Absatz 6, festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß Paragraph 33, Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
  3. Absatz 3,Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
  4. Absatz 4,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 2 MW, für die keine kontinuierlichen Emissionsmessungen vorgeschrieben sind und die mit elektrischen Abscheidern, filternden Abscheidern oder nassarbeitenden Abscheidern ausgerüstet sind, sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer kontinuierlichen Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre, Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Kalibrierung und Dokumentation, die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, die Validierung der Messwerte sowie die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Verordnung.
  7. Absatz 7,Messberichte und Befunde über Emissionsmessungen gemäß Absatz 2, bis 6 dienen im Zusammenhalt mit der Überwachung gemäß Paragraph 33, als Nachweis für die Einhaltung der diesbezüglichen Genehmigungsauflagen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich der Luftreinhaltung.

Schlagworte

Probenahmestelle

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P35/NOR40153132

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