Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 28

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geologische Speicherung von Kohlendioxid

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
    2. Ziffer 2
      technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
    3. Ziffer 3
      technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
  2. Absatz 2,Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unmittelbar verbundene Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage der in Absatz eins, genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 23, ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
  5. Absatz 5,Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Absatz 4, zu enthalten.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153125

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