Absatz eins,Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Ziffer einsVerfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
- Ziffer 2technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
- Ziffer 3technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.