(1)Absatz eins,Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,
einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,
einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, odereinen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, oder
einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, Absatz 7, Ziffer eins
in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen im Sinne des § 21 Abs. 1 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Ziffer eins, oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Ziffer 3, oder 4) von Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß Paragraph 20, an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.