Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
    1. Ziffer eins
      einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,
    2. Ziffer 2
      einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,
    3. Ziffer 3
      einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, oder
    4. Ziffer 4
      einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, Absatz 7, Ziffer eins
    in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Ziffer eins, oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Ziffer 3, oder 4) von Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß Paragraph 20, an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 14 angeführten Angaben;
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oder zur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß Paragraph 20, erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist Paragraph 18, Absatz 2, maßgeblich.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 5 Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40273285