Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 15

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Wesentliche Änderungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Wird eine mittelgroße Anlage in einer Weise geändert oder erweitert, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, hat der Betreiber eine Genehmigung für die geplante Änderung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat die Genehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte erforderlichenfalls anzupassen oder sie erlässt einen Kenntnisnahmebescheid in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31,
  2. Absatz 2,Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,
    1. Ziffer eins
      sind die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 11, festzulegen und
    2. Ziffer 2
      hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 3, zu umfassen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P15/NOR40258026

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