Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
30.12.2023
Abkürzung
EG-K 2013
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Wesentliche Änderungen
§ 15.Paragraph 15,
Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,
sind die Emissionsgrenzwerte gemäß § 11 festzulegen undsind die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 11, festzulegen und
hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des § 13 Z 3 zu umfassen.hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 3, zu umfassen.
Im RIS seit
12.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40153112