(2)Absatz 2,Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Verfahren für die Notifikation und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.