Absatz eins,Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.