Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.2025
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Abkürzung
BPNG 2013
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Notifizierende Behörde
§ 3.Paragraph 3,
Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor. Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, vor.
Im RIS seit
30.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20008505
Dokumentnummer
NOR40273675