(1)Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,)