Bundesrecht konsolidiert

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Biozidproduktegesetz § 2

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,)

  2. Absatz 3,Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Artikel 37, der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  4. Absatz 5,Soweit es für die Erreichung der in Artikel 37, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/105/P2/NOR40223588

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