Bundesrecht konsolidiert

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Biozidproduktegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

17.07.2020

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      für Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, angeführt sind, und
    2. Ziffer 2
      für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert worden sind,
    vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 123 vom 24.04.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU, Amtsblatt Nummer L 44 vom 15.02.2013 Seite 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.
  2. Absatz 2,Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
  3. Absatz 3,Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40152273

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/105/P2/NOR40152273

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