(1)Absatz eins,Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen.