Kurztitel

Produktenbörsegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Index

21/05 Börse

Text

Aufsicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Handelsaufsicht obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe einem Mitglied des Präsidiums oder einem Mitglied der Börsekammer übertragen kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152307