Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Geschäftsausweise
§ 23.Paragraph 23,
Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
Im RIS seit
15.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
20008212
Dokumentnummer
NOR40146358