Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 23

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Geschäftsausweise

Paragraph 23,

Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40146358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/10/P23/NOR40146358

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