Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Geschäftsausweise

Paragraph 23,

Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.