(3)Absatz 3,Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind § 3 Abs. 2 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.