Absatz eins,Die Vertretungsbehörden können bestätigen, dass
- Ziffer einsdie Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung), sofern eine solche Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient; oder
- Ziffer 2es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt.