Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Einrichtungsgesetz § 5a

Kurztitel

BFA-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-G

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Information der Medien

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Dem Bundesamt obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, Mediengesetz – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) über von diesem geführte Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren, die öffentliche Bedeutung erlangt haben.
  2. Absatz 2,Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3,Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere der betroffenen Personen oder ihrer Familienangehörigen sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 7 b MedienG entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 301, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gefährdet wäre.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20007943

Dokumentnummer

NOR40205490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P5a/NOR40205490

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