(3)Absatz 3,Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere der betroffenen Personen oder ihrer Familienangehörigen sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974, zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gefährdet wäre.Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere der betroffenen Personen oder ihrer Familienangehörigen sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 7 b MedienG entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 301, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gefährdet wäre.