Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BFA-Verfahrensgesetz § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zu Abs. 4: Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt der Abs. 4 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter (vgl. § 56 Abs. 13).

Text

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005).
  2. Absatz 2,Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wird,
    2. Ziffer 2
      gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird,
    3. Ziffer 3
      einem Asylwerber eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wird oder
    4. Ziffer 4
      gegen einen Asylwerber eine Rückkehrentscheidung durchführbar oder rechtskräftig wird.
    Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Paragraph 27 a, AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 2 a,Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund eines Beschlusses gemäß Paragraph 18, Absatz 5, durchführbar oder aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen.
  4. Absatz 3,Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.
  5. Absatz 4,Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005).

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40227017

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P52a/NOR40227017

Navigation im Suchergebnis